definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
E. 2 Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
E. 3 Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbe- halten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 2‘496.00.
E. 5 Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R, unter Beilage von KG-act. 11) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 17. Januar 2020 kau
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbe- halten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 2‘496.00.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R, unter Beilage von KG-act. 11) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 17. Januar 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 17. Januar 2020 BEK 2019 213 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen Staat Thurgau, Pol. Gemeinde Bürglen, Evang-ref. Bürglen, Röm- kath. Sulgen, Volksschulgemeinde Bürglen, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Steueramt Bürglen, Mühlestrasse 2, 8575 Bürglen TG, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. Dezember 2019, ZES 2019 593);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 27. Dezember 2019 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. De- zember 2019 (ZES 2019 593) mit Schreiben vom 16. Januar 2020 zurückzog (KG-act. 11), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzu- schreiben ist;
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskos- ten im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
- dass mangels Einreichung einer Beschwerdeantwort und Antrags sich die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung nicht aufdrängt;
- dass die Abschreibung des Verfahrens in Anwendung von § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial erfolgen kann;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbe- halten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 2‘496.00.
5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R, unter Beilage von KG-act. 11) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 17. Januar 2020 kau